Einsichtnahme durch Mieter in das Grundbuch
Berliner Mieterverein e.V. :
Info 118: Einsichtnahme durch Mieter in das Grundbuch
Stand: 1/12
„In das Grundbuch eines Mietobjektes kann jeder Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegen kann (vgl. BayObLG WuM 93, 135). Dies ergibt sich aus § 12 Grundbuchordnung (GBO). Ein solches Interesse hat zum einen jeder Mieter für sein Wohnhaus und jeder Mietinteressent für das von ihm favorisierte Mietobjekt (OLG Hamm WuM 86, 348; LG Hamburg WuM 88, 133; AG Lübeck WuM 87, 197; AG München WuM 82, 218). Ein berechtigtes Interesse besteht aber auch, wenn ein Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung prüfen will, ob sein Vermieter noch andere eventuell freiwerdende Wohnungen hat (LG Mannheim WuM 92, 130).
Für den Mieter kann die Einsicht vor allem beim Hausverkauf nützlich sein. Für den Mietinteressenten können aus dem Grundbuch auch andere Nachweise nützlich sein; z.B. ob eine Zwangsversteigerung angeordnet ist, ob die Wohnung (noch) mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder ob sie in einem Sanierungsgebiet liegt. Hieraus können z.B. Rückschlüsse auf künftige Mieterhöhungen gezogen werden. Die Grundbücher werden bei den Amtsgerichten geführt. Welches Amtsgericht ist zuständig? Siehe unten.“