Das Besitzrecht des Mieters erfüllt Funktionen des Sacheigentums

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STADTPOLITISCHES HEARING am 2. November 2016 im Nachbarschaftszentrum

Es erstaunt den juristisch eher Unbedarften regelmässig. Ja, der Mieter ist auch Besitzer seiner Wohnung. Nicht der Eigentümer, aber er hat eindeutige Besitzrechte im Bezug auf seine Wohnung. Dies kann in der Praxis und bezogen auf mietrechtliche Entscheidungen große Bedeutung haben, denn es besagt u.a. , daß der Mieter in seinen Besitzrechten gestört sein kann, und das evtl. eben auch durch den Vermieter / Eigentümer. Eine solche Situation besteht wenn der Vermieter z.B. unangemeldet ein Gerüst am Haus aufbaut, das den Mieter in seinem Besitz einschränkt und von diesem dadurch zunächst nicht geduldet werden muß.


Das Bundesverfassungsgericht sagt…
„Das Besitzrecht des Mieters erfüllt Funktionen des Sacheigentums!“


Fragen an den Gesetzgeber:
Sind Gesetze, die es Investoren ermöglichen, Wohnhäuser als Finanzprodukte zu behandeln, Verfassungskonform?
Sind Gesetze, die es Vermietern ermöglichen, über „Modernsierung“ und „energetische Sanierung“ immense Mieterhöhungen durchzuführen, verfassungskonform?


Die Wohnung eines Menschen betrifft dessen unmittelbares Lebensumfeld
und dessen engste Lebensgestaltung. Aufgrund dieser Besonderheit genießt
das Besitzrecht des Mieters nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts den grundrechtlichen Schutz des Art. 14 GG.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.05.1993, NJW 1993, 2035:

„Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten
Existenz. Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung
elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung
und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Der Großteil
der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch
nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen,
Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter
diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem
Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung der Wohnung hat
der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechts
Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition
dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.
[…]

b) Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und
abzugrenzen, ist Aufgabe des Mietrechts. Der Gesetzgeber muß
die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und
in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz
des Mieters für sein Besitzrecht dient dabei der Abwehr solcher
Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich
mißachten oder unverhältnismäßig beschränken.
[…]

c) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung
des § 564b I, II Nr. 2 BGB ebenfalls die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und
müssen die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage
zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz
beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen
vermeidet.
[…]

Der Eigentumsschutz des Mieters steht also
gerichtlichen Entscheidungen entgegen, die Bedeutung und
Tragweite von Art. 14 I 1 GG für das Besitzrecht verkennen.“
(Hervorhebung. d.d. Verf.).


Quelle: http://www.mietenbuendnis.de/wp-content/uploads/2016/10/BVerfG-Grundsatzbeschluss-Mieterrecht-1993.pdf

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